Allgemeine Geschäftsbedingungen

H. Gosteli AG – Garten und Landschaftsbau
Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken
Tel: +41 33 822 20 58
E-Mail: gartenbau@hgosteliag.ch
Web: www.hgosteliag.ch

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Garten und Landschaftsbau

Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken

T +41 33 822 20 58

gartenbau@hgosteliag.ch / www.hgosteliag.ch

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau sowie in

der Gartenpflege

0. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die der Unternehmer gegenüber dem

Kunden erbringt. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, namentlich

auch die Anwendbarkeit der einschlägigen SIA-Normen, bedürfen der Schriftform.

Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie vom Unternehmer ausdrücklich und

schriftlich anerkannt werden.

1. Werkvertrag

1.1. Angebot / Vertragsschluss

Das Angebot des Unternehmers bleibt während 30 Tagen nach Zustellung an den Kunden

verbindlich. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des

Unternehmers als angenommen. Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der

schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme

von solchen Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde

nicht an diese Vorgabe, werden ihm diese Aufträge zu Regie-Ansätzen in Rechnung gestellt.

1.2. Unterlagen/Urheberrecht

Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des

Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und

Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Werden Projekt-

und Planunterlagen, ohne Erteilung des Auftrags an den Unternehmer, von einem Dritten

genutzt, schuldet der Kunde dem Unternehmer 10% der geplanten bzw. voraussichtlichen

Auftragssumme.

1.3. Pflichten der Vertragspartner

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der

Kunde zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag

gewissenhaft zu erfüllen.

1.3.1. Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer verpflichtet sich zur Ausführung der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen.

Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei

Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kunden

unverzüglich zu melden.

1.3.2. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:

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  • Der Kunde hat die notwendigen Genehmigungen einzuholen.
    • Der Kunde stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen
    • Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer gegen Entschädigung, diese

      Unterlagen zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere die Lage- und Höhenangaben von

      bestehenden Leitungen und unterirdischen Bauteilen, sowie die Markierung der für die

      Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierung Fixpunkte

      • Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Boden Abklärungen auf eigene Kosten zu tätigen.
      • Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften

        und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.

        2. Vergütungsregelungen

        2.1. Vergütung

        Aufwand- und Mengenangaben in der Offerte oder Auftragsbestätigung sind unverbindlich.

        Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Leistungen des Unternehmers

        werden nach Aufwand und/oder nach dem tatsächlichen Ausmaß berechnet. Bei

        Daueraufträgen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben (insb. Gartenpflege /

        Gartenunterhalt), hat der Unternehmer im Falle von generellen Kostensteigerungen, namentlich

        bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und Rohstoffpreisen und

        Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend anzupassen.

        2.2. Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen

        Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)

        Sondermassnahmen namentlich zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener

        Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, hat der Unternehmer wegen der ihm

        daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzlichen

        Leistungen.

        2.3. Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes

        Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer

        Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf

        die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.

        3. Auftragsausführung

        3.1. Voraussetzungen der Ausführung

        Zur Ausführung der Leistung ist der Unternehmer erst nach Erfüllung und Aufrechterhaltung

        aller nötigen Voraussetzungen, namentlich in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht,

        durch den Kunden verpflichtet.

        3.2. Fristen

        Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte.

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        3.3. Werkstoffe

        Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen usw.) und/oder

        Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und

        Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die

        eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.

        3.4. Muster

        Der Unternehmer liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Diese sind dem

        Unternehmer vom Kunden grundsätzlich zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein,

        Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel

        geltend gemacht werden.

        3.5. Unterakkordanten

        Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Falls

        der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer

        hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine

        Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant

        verursacht hat.

        4. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung

        4.1. Abnahme/Mängelrüge

        Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden

        über. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht

        erfolgt, gilt die Zustellung der Rechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird das

        Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen. Die Abnahme wird

        vom Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch still erfolgen, wenn

        keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt. Gewährleistungs- und

        Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bepflanzungen,

        Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar und können separat

        abgenommen werden. Ohne Pflegeauftrag bis zur Abnahme erfolgt diese bei Bepflanzungen

        innert Wochenfrist nach der Fertigstellung, bei Rasen- und Wiesenflächen innert Wochenfrist

        nach dem ersten Schnitt. Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind

        innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen

        nach deren Entdeckung schriftlich beim Unternehmer zu rügen. Die Pflicht des Kunden zur

        Bezahlung der Rechnung des Unternehmers bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung

        muss in jedem Fall innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden.

        4.2. Mängelhaftung

        Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen

        sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung für das Anwachsen von

        Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer nur, falls er zusätzlich für die Pflege

        der Ansaaten und Bepflanzungen für mindestens eine Vegetationsperiode (mind. 1 Jahr)

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        beauftragt wurde. Im Falle eines Werkmangels kann der Kunde nach Wahl des Unternehmers

        Nachbesserung oder Minderung geltend machen. Der Unternehmer haftet nur für vorsätzlich

        oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:

        • Mängel durch Elementarereignisse;
          • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer
          • ausgeführt wurden;

            • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
              • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
                • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
                  • Auftreten von invasiven Neophyten;
                    • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
                      • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer
                      • geliefert wurden;

                        • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen
                        • Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;

                          • Der Eintrag von Flugsamen;
                            • Nachteilige Folgen von unzweckmäßigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung

                            bestanden hat.

                            5. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages

                            5.1. Rücktrittsrecht

                            Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen

                            vorangehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und

                            Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung

                            auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere

                            Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.

                            6. Schlussbestimmungen: Es gilt schweizerisches Recht.