Allgemeine Geschäftsbedingungen
H. Gosteli AG – Garten und Landschaftsbau
Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken
Tel: +41 33 822 20 58
E-Mail: gartenbau@hgosteliag.ch
Web: www.hgosteliag.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Garten und Landschaftsbau
Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken
T +41 33 822 20 58
gartenbau@hgosteliag.ch / www.hgosteliag.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau sowie in
der Gartenpflege
0. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die der Unternehmer gegenüber dem
Kunden erbringt. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, namentlich
auch die Anwendbarkeit der einschlägigen SIA-Normen, bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie vom Unternehmer ausdrücklich und
schriftlich anerkannt werden.
1. Werkvertrag
1.1. Angebot / Vertragsschluss
Das Angebot des Unternehmers bleibt während 30 Tagen nach Zustellung an den Kunden
verbindlich. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des
Unternehmers als angenommen. Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme
von solchen Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde
nicht an diese Vorgabe, werden ihm diese Aufträge zu Regie-Ansätzen in Rechnung gestellt.
1.2. Unterlagen/Urheberrecht
Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des
Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und
Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Werden Projekt-
und Planunterlagen, ohne Erteilung des Auftrags an den Unternehmer, von einem Dritten
genutzt, schuldet der Kunde dem Unternehmer 10% der geplanten bzw. voraussichtlichen
Auftragssumme.
1.3. Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der
Kunde zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag
gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.1. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer verpflichtet sich zur Ausführung der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen.
Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei
Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kunden
unverzüglich zu melden.
1.3.2. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Garten und Landschaftsbau
Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken
T +41 33 822 20 58
gartenbau@hgosteliag.ch / www.hgosteliag.ch
- Der Kunde hat die notwendigen Genehmigungen einzuholen.
- Der Kunde stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen
- Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Boden Abklärungen auf eigene Kosten zu tätigen.
- Mängel durch Elementarereignisse;
- Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer
- Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
- Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
- Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
- Auftreten von invasiven Neophyten;
- Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
- Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer
- Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen
- Der Eintrag von Flugsamen;
- Nachteilige Folgen von unzweckmäßigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung
Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer gegen Entschädigung, diese
Unterlagen zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere die Lage- und Höhenangaben von
bestehenden Leitungen und unterirdischen Bauteilen, sowie die Markierung der für die
Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierung Fixpunkte
Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften
und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.
2. Vergütungsregelungen
2.1. Vergütung
Aufwand- und Mengenangaben in der Offerte oder Auftragsbestätigung sind unverbindlich.
Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Leistungen des Unternehmers
werden nach Aufwand und/oder nach dem tatsächlichen Ausmaß berechnet. Bei
Daueraufträgen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben (insb. Gartenpflege /
Gartenunterhalt), hat der Unternehmer im Falle von generellen Kostensteigerungen, namentlich
bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und Rohstoffpreisen und
Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend anzupassen.
2.2. Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)
Sondermassnahmen namentlich zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener
Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, hat der Unternehmer wegen der ihm
daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzlichen
Leistungen.
2.3. Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer
Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf
die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.
3. Auftragsausführung
3.1. Voraussetzungen der Ausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Unternehmer erst nach Erfüllung und Aufrechterhaltung
aller nötigen Voraussetzungen, namentlich in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht,
durch den Kunden verpflichtet.
3.2. Fristen
Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Garten und Landschaftsbau
Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken
T +41 33 822 20 58
gartenbau@hgosteliag.ch / www.hgosteliag.ch
3.3. Werkstoffe
Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen usw.) und/oder
Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und
Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die
eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.
3.4. Muster
Der Unternehmer liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Diese sind dem
Unternehmer vom Kunden grundsätzlich zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein,
Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel
geltend gemacht werden.
3.5. Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Falls
der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer
hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine
Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant
verursacht hat.
4. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
4.1. Abnahme/Mängelrüge
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden
über. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht
erfolgt, gilt die Zustellung der Rechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird das
Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen. Die Abnahme wird
vom Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch still erfolgen, wenn
keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt. Gewährleistungs- und
Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bepflanzungen,
Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar und können separat
abgenommen werden. Ohne Pflegeauftrag bis zur Abnahme erfolgt diese bei Bepflanzungen
innert Wochenfrist nach der Fertigstellung, bei Rasen- und Wiesenflächen innert Wochenfrist
nach dem ersten Schnitt. Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind
innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen
nach deren Entdeckung schriftlich beim Unternehmer zu rügen. Die Pflicht des Kunden zur
Bezahlung der Rechnung des Unternehmers bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung
muss in jedem Fall innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden.
4.2. Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen
sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung für das Anwachsen von
Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer nur, falls er zusätzlich für die Pflege
der Ansaaten und Bepflanzungen für mindestens eine Vegetationsperiode (mind. 1 Jahr)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Garten und Landschaftsbau
Metzgergasse 4, 3800 Matten bei Interlaken
T +41 33 822 20 58
gartenbau@hgosteliag.ch / www.hgosteliag.ch
beauftragt wurde. Im Falle eines Werkmangels kann der Kunde nach Wahl des Unternehmers
Nachbesserung oder Minderung geltend machen. Der Unternehmer haftet nur für vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:
ausgeführt wurden;
geliefert wurden;
Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
bestanden hat.
5. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages
5.1. Rücktrittsrecht
Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen
vorangehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und
Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung
auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere
Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.